der Naturliving s.r.o. (Version 08/2026 – Deutschland)
1. Allgemeine Bestimmungen
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) der Naturliving s.r.o., IČO 09808116, mit Sitz K Cihelnám 947/79, 326 00 Plzeň, Tschechische Republik (nachfolgend „Verkäufer“), regeln den Verkauf von Produkten an Kunden (nachfolgend „Käufer“) in Deutschland.
- Die AGB gelten insbesondere für den Verkauf von Gartenhäusern, Geräteschuppen, Saunen, Garagen, Carports und vergleichbaren Produkten einschließlich einer gegebenenfalls vereinbarten Lieferung und Montage.
- Diese AGB gelten nicht für die Lieferung von Wohnhäusern und sonstigen Bauwerken, für die zwischen Verkäufer und Besteller ein gesonderter Werk- oder Bauvertrag geschlossen wird, sofern dort nichts anderes vereinbart ist. Soweit aufgrund der konkreten Ausführung zwingende werk- oder bauvertragliche Vorschriften Anwendung finden, bleiben diese unberührt.
- Die AGB sind Bestandteil des Kaufvertrags. Bei Widersprüchen zwischen dem Kaufvertrag und diesen AGB hat der Kaufvertrag Vorrang.
2. Vertragsschluss und Lieferumfang
- Nach Bearbeitung der Anfrage erhält der Käufer ein Angebot, das insbesondere die Materialspezifikation des Produkts enthält. Anschließend können Grundriss, Schnitt und weitere technische Unterlagen erstellt oder konkretisiert werden.
- Der Kaufvertrag kommt zustande, sobald dem Verkäufer der vom Käufer unterzeichnete Kaufvertrag zugeht, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.
- Der Lieferumfang ergibt sich aus dem Kaufvertrag, der Kalkulation, der Materialspezifikation sowie dem freigegebenen Grundriss und Schnitt. Arbeiten, Materialien oder Leistungen, die dort nicht ausdrücklich aufgeführt sind, gehören nicht zum Lieferumfang.
- Visualisierungen, Fotografien, Musterrealisationen und sonstige Präsentationsunterlagen dienen nur der Veranschaulichung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
- Übliche, technisch bedingte Fertigungs-, Montage- und Maßtoleranzen stellen keinen Mangel dar, soweit die vereinbarte und gesetzlich geschuldete Beschaffenheit, Funktion und Sicherheit des Produkts nicht beeinträchtigt werden.
3. Änderungen des Auftrags und Zusatzleistungen
- Änderungen des Produkts oder seiner technischen Ausführung nach Vertragsschluss bedürfen der Zustimmung des Verkäufers. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, eine gewünschte Änderung anzunehmen.
- Eine Änderung des Auftrags kann Auswirkungen auf den Kaufpreis und den Liefertermin haben.
- Arbeiten, Materialien oder sonstige Leistungen, die über den ursprünglich vereinbarten Lieferumfang hinausgehen, gelten als Zusatzleistungen. Nach Zustimmung des Käufers hat der Verkäufer Anspruch auf eine entsprechende zusätzliche Vergütung.
- Änderungen und Zusatzleistungen können auch per E-Mail oder in anderer nachweisbarer Form vereinbart werden. Sie können zu einer angemessenen Verlängerung des Liefertermins führen.
4. Kaufpreis und Zahlungsbedingungen
- Kaufpreis und Zahlungsweise ergeben sich aus dem Kaufvertrag. Sofern nichts anderes vereinbart ist, kann der Kaufpreis in Form einer Anzahlung, einer Zahlung nach Fertigstellung der Produktion und einer Restzahlung nach Abschluss der Montage gezahlt werden.
- Befindet sich der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug, ist der Verkäufer berechtigt, weitere Leistungen wie Produktion, Versand, Transport oder Montage bis zur Zahlung zurückzuhalten, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
- Ohne vollständige Zahlung des als Zahlung nach Fertigstellung der Produktion vereinbarten Betrags ist der Verkäufer nicht verpflichtet, das Produkt zu versenden oder mit der Montage zu beginnen.
- Ein vom Käufer zu vertretender Zahlungsverzug verlängert den Liefertermin mindestens um die Dauer der Verzögerung. Nach Wegfall des Hindernisses kann der Verkäufer den Auftrag zum nächstmöglichen, unter Berücksichtigung seiner Produktions-, Transport- und Montagekapazitäten zumutbaren Termin einplanen.
- Die Restzahlung ist, sofern im Kaufvertrag nichts anderes bestimmt ist, unmittelbar nach Abschluss der Montage und Übergabe des Produkts fällig.
- Geringfügige Mängel oder Restarbeiten, die die vertragsgemäße Nutzung des Produkts nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen nicht dazu, den gesamten noch offenen Kaufpreis zurückzuhalten. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte des Käufers bleiben unberührt; ein zulässiger Einbehalt ist auf einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Betrag zu beschränken.
- Das Eigentum am Produkt bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises beim Verkäufer, soweit das Produkt nicht aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften durch Verbindung mit einem Grundstück oder Bauwerk wesentlicher Bestandteil hiervon wird.
5. Liefertermin
- Ist im Kaufvertrag kein genaues Lieferdatum vereinbart, ist der dort genannte Lieferzeitraum voraussichtlich. Der konkrete Tag der Lieferung und Montage wird mit dem Käufer in der Regel einige Tage im Voraus abgestimmt.
- Der Liefertermin verlängert sich angemessen um die Dauer von Umständen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat und die ihn objektiv an der ordnungsgemäßen oder rechtzeitigen Leistung hindern, einschließlich der erforderlichen Wiedereinplanung in den Produktions-, Transport- oder Montageablauf.
- Entsprechendes gilt, wenn sich die Leistung wegen eines vom Käufer zu vertretenden Zahlungsverzugs, fehlender Mitwirkung, fehlender Vorbereitung des Montageorts oder einer sonstigen Pflichtverletzung des Käufers verzögert.
- Der Verkäufer beurteilt, ob Wetter-, Boden- und sonstige Bedingungen eine sichere und technisch fachgerechte Montage zulassen. Bei ungeeigneten Bedingungen darf er die Montage verschieben, nicht beginnen oder unterbrechen. Ein Ersatztermin wird nach Wegfall des Hindernisses angemessen abgestimmt.
- Ist im Kaufvertrag für einen Verzug des Verkäufers eine Vertragsstrafe vereinbart, entsteht ein Anspruch hierauf während der ersten 10 Arbeitstage des Verzugs nicht; die Vertragsstrafe fällt, sofern im Kaufvertrag nichts anderes vereinbart ist, erst ab dem 11. Arbeitstag an. Die gesetzlichen Rechte der Parteien bleiben im Übrigen unberührt. Vertragsstrafen zu Lasten des Käufers werden durch diese AGB nicht vereinbart.
6. Bauseitige Voraussetzungen
- Sofern keine Gründung auf vom Verkäufer gelieferten Erdschrauben vereinbart ist, stellt der Käufer einen geeigneten Untergrund bereit.
- Der Untergrund muss insbesondere waagerecht, stabil und ausreichend tragfähig sein. Für kleinere Objekte eignen sich insbesondere fachgerecht verdichtete Schotterflächen, Pflasterflächen oder Betonplatten. Für Garagen ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, eine geeignete Betonplatte erforderlich.
- Für Mängel, Verformungen oder Schäden, die auf einem ungeeigneten, instabilen, unebenen oder anderweitig unzureichend vorbereiteten Untergrund beruhen und vom Verkäufer nicht zu vertreten sind, haftet der Verkäufer nicht.
- Übernimmt der Verkäufer die Gründung auf Erdschrauben, ist der Käufer dafür verantwortlich, dass der Boden am Montageort ausreichend tragfähig, im Gründungsbereich nicht aufgegraben oder anderweitig gestört und nicht felsig, ungeeignet sandig oder aus sonstigen Gründen für Erdschrauben ungeeignet ist, soweit der Käufer diese Umstände erkennen oder kennen musste.
- Der Käufer stellt sicher, dass sich im Bereich der Erdschrauben keine Versorgungsleitungen, unterirdischen Bauwerke oder sonstigen Hindernisse befinden, die durch die Montage beschädigt werden können. Über ihm bekannte Leitungen und Hindernisse hat er den Verkäufer vorab zu informieren.
7. Zufahrt zum Montageort und Mitwirkung des Käufers
- Der Käufer ermöglicht dem Fahrzeug des Verkäufers die Zufahrt zu einer geeigneten Entladestelle. Für den Transport wird unter anderem ein Iveco-Lkw mit Anhänger mit einer Gesamtlänge von etwa 6,5 m eingesetzt.
- Von der Entladestelle bis zum eigentlichen Montageort stellt der Käufer einen begehbaren, von Geländehindernissen freien Zugangsweg mit einer Breite von mindestens 3 m sicher, sofern nicht vorab etwas anderes vereinbart ist.
- Der Käufer stellt am Montageort einen geeigneten Stromanschluss für die Montage zur Verfügung.
- Soweit im Angebot oder Kaufvertrag vorgesehen, stellt der Käufer die erforderliche Mitwirkung bzw. geeignete Helfer für das Abladen und Tragen von Wand-, Boden- und Deckenelementen von der Entladestelle zum Montageort sicher.
- Vor Beginn der Arbeiten hat der Käufer Gegenstände, Pflanzen, Einrichtungen und Oberflächen, die im normalen Ablauf von Transport und Montage beschädigt werden könnten, zu entfernen oder angemessen zu schützen.
- Für übliche und vorhersehbare Auswirkungen einer fachgerecht ausgeführten Lieferung und Montage auf die Umgebung des Montageorts haftet der Verkäufer nicht, soweit diese nicht auf einer Pflichtverletzung des Verkäufers beruhen.
8. Fehlende Vorbereitung des Montageorts und erfolglose Anfahrt
- Kann die Montage aus einem vom Käufer zu vertretenden Grund nicht begonnen oder abgeschlossen werden, insbesondere wegen eines ungeeigneten Untergrunds, fehlender Zufahrt, eines unpassierbaren oder aufgeweichten Zugangswegs, unzureichenden Platzes oder fehlender vereinbarter Mitwirkung, darf der Verkäufer die Montage verschieben, nicht beginnen oder unterbrechen.
- Der Käufer hat in diesem Fall die dem Verkäufer tatsächlich entstandenen und angemessenen Mehrkosten zu ersetzen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Dazu können insbesondere zusätzliche Transport-, Personal-, Warte-, Übernachtungs- und Handhabungskosten gehören.
- Der neue Montagetermin wird nach Wegfall des Hindernisses unter Berücksichtigung der verfügbaren Kapazitäten des Verkäufers angemessen festgelegt.
9. Lagerung des Produkts
Ist das Produkt fertiggestellt und verzögern sich Lieferung oder Montage aus einem vom Käufer zu vertretenden Grund, darf der Verkäufer das Produkt angemessen lagern. Der Käufer hat die tatsächlich entstandenen und angemessenen zusätzlichen Lager-, Handhabungs- und sonstigen Kosten zu ersetzen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Ein neuer Liefertermin wird nach Wegfall des Hindernisses unter Berücksichtigung der verfügbaren Kapazitäten abgestimmt.
10. Übergabe und Entgegennahme des Produkts
- Nach Abschluss der Montage hat der Käufer das Produkt ohne unnötige Verzögerung entgegenzunehmen und die Übergabe im Übergabeprotokoll zu bestätigen.
- Geringfügige Mängel oder Restarbeiten, die die vertragsgemäße Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen den Käufer nicht zur Verweigerung der Entgegennahme, soweit dies gesetzlich zulässig und dem Käufer zumutbar ist. Solche Punkte werden im Übergabeprotokoll festgehalten; die gesetzlichen Mängelrechte bleiben unberührt.
- Verweigert der Käufer ohne berechtigten Grund die Entgegennahme oder die Unterzeichnung des Übergabeprotokolls, darf der Verkäufer den Zustand und die angebotene Übergabe zu Beweiszwecken einseitig dokumentieren, insbesondere durch ein Übergabeprotokoll und Fotodokumentation.
- Die unbegründete Verweigerung der Unterschrift unter das Übergabeprotokoll ändert nichts an einer nach dem Kaufvertrag und den gesetzlichen Vorschriften bereits eingetretenen Fälligkeit des Kaufpreises.
- Der Gefahrübergang richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei Verbrauchern gelten insbesondere die zwingenden Bestimmungen des Verbrauchsgüterkaufs; eine bloße Dokumentation der Übergabe ersetzt diese gesetzlichen Voraussetzungen nicht.
11. Eigenschaften von Holz und zulässige Abweichungen
- Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass Holz ein Naturmaterial ist, dessen Aussehen und Eigenschaften sich durch Feuchtigkeit, Temperatur, Sonneneinstrahlung und Alterung verändern können.
- Im üblichen und technisch unbedenklichen Umfang stellen insbesondere folgende naturbedingte Eigenschaften für sich allein grundsätzlich keinen Mangel dar:
- Trocknungsrisse im Holz,
- natürliche Farbunterschiede des Holzes,
- angemessene Farbunterschiede bei Beschichtungen,
- Äste,
- Harzaustritte,
- geringfügige Form- oder Maßabweichungen von Holzelementen,
- geringfügige Unregelmäßigkeiten der Oberflächenbearbeitung,
- übliches Schwinden, Quellen und geringfügige Formveränderungen des Holzes,
soweit dadurch Funktion, Sicherheit oder vertragsgemäße Nutzung nicht unangemessen beeinträchtigt werden. Zwingende gesetzliche Anforderungen an die Beschaffenheit bleiben unberührt; gegenüber Verbrauchern werden Abweichungen von objektiven Anforderungen nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen vereinbart.
- Farbtöne auf Webseiten, Fotografien und elektronischen Farbkarten sind nur annähernd. Der tatsächliche Farbton kann insbesondere durch die Darstellung am Bildschirm, Holzart, Maserung und Saugfähigkeit, Art der Beschichtung, Alterung und Lichtverhältnisse abweichen.
12. Nutzung und Wartung
- Der Käufer hat das Produkt bestimmungsgemäß zu nutzen und die übliche sowie regelmäßige Wartung durchzuführen.
- Hierzu gehört insbesondere:
- Schutzanstriche des Holzes regelmäßig zu kontrollieren und bei Bedarf zu erneuern,
- Holzteile vor länger andauernder Einwirkung von Wasser, Erdreich, Schnee, Pflanzenbewuchs und übermäßiger Feuchtigkeit zu schützen,
- für eine geeignete Entwässerung im Umfeld des Produkts zu sorgen,
- Dach, Blechanschlüsse, Dachrinnen und Fallrohre regelmäßig zu kontrollieren und von Verunreinigungen freizuhalten,
- für ausreichende Lüftung zu sorgen und eine längerfristige Ansammlung von Feuchtigkeit und Kondenswasser zu vermeiden,
- den Zustand des Untergrunds sowie etwaige Setzungen oder Verformungen zu kontrollieren,
- Türen, Fenster, Beschläge, Scharniere und sonstige bewegliche Teile regelmäßig zu warten und bei Bedarf einzustellen,
- sichtbare Verbindungselemente bei Bedarf zu kontrollieren und nachzuziehen,
- keine unsachgemäßen Eingriffe in Tragkonstruktion, Dach, Wände, Gründung, Elektroinstallation oder andere technische Teile vorzunehmen,
- das Produkt nicht durch Konstruktionen oder Einrichtungen zu überlasten, die bei seiner Planung nicht berücksichtigt wurden,
- übliche Vorsorgemaßnahmen gegen außergewöhnliche Witterungseinflüsse zu treffen, insbesondere gegen übermäßige Schneelast, starken Wind und länger andauernde Wassereinwirkung.
- Kondenswasser oder erhöhte Feuchtigkeit, die durch die Art der Nutzung, unzureichende Lüftung oder ungeeignete Nutzungsbedingungen verursacht werden, stellen für sich allein keinen Mangel des Produkts dar.
- Für Mängel oder Schäden, die nachweislich durch unsachgemäße Nutzung, unterlassene oder ungeeignete Wartung, ungeeignete Nutzungsbedingungen, Veränderungen des Untergrunds oder nicht fachgerechte Eingriffe des Käufers oder Dritter verursacht wurden und vom Verkäufer nicht zu vertreten sind, haftet der Verkäufer nicht. Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
- Ergänzende Regeln können in der dem Produkt beigefügten Nutzungs- und Wartungsanleitung enthalten sein; diese ist vom Käufer zu beachten.
13. Elektroinstallation, Wasser und Anschlüsse
- Den endgültigen Anschluss des Produkts an das Stromnetz lässt der Käufer auf eigene Kosten durch eine hierzu befugte Elektrofachkraft bzw. ein hierzu berechtigtes Fachunternehmen ausführen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
- Der Käufer hat die nach den anwendbaren Vorschriften oder aufgrund der Art der Installation erforderlichen Prüfungen oder Abnahmen der Elektroinstallation durch eine fachkundige bzw. befugte Person zu veranlassen.
- Entsprechendes gilt für den endgültigen Anschluss von Saunaöfen und sonstiger elektrischer Ausstattung.
- Wasser-, Abwasser- und sonstige Leitungsanschlüsse gehören nur dann zum Lieferumfang, wenn sie ausdrücklich in der Kalkulation oder im Kaufvertrag aufgeführt sind. Den Anschluss des Produkts an externe Leitungen lässt der Käufer durch ein geeignetes Fachunternehmen ausführen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
- Für Mängel und Schäden, die auf nicht fachgerechte Anschlüsse, ungeeignete Absicherung oder spätere Eingriffe Dritter zurückzuführen sind und vom Verkäufer nicht zu vertreten sind, haftet der Verkäufer nicht.
14. Aufstellung des Produkts und öffentlich-rechtliche Anforderungen
- Der Käufer ist dafür verantwortlich, dass das Produkt am vorgesehenen Standort nach den dort geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften aufgestellt und genutzt werden darf, soweit diese Prüfung nicht ausdrücklich vom Verkäufer übernommen wurde.
- Der Käufer beschafft insbesondere erforderliche Genehmigungen und Zustimmungen, erfüllt gegebenenfalls Anzeige- und Nachweispflichten, beachtet Abstandsflächen sowie bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Anforderungen und stellt die Zustimmung des Grundstückseigentümers sicher, soweit dies erforderlich ist und nicht schriftlich eine konkrete Leistung des Verkäufers vereinbart wurde.
- Der Verkäufer haftet nicht für eine Unmöglichkeit oder Verzögerung der Realisierung oder daraus entstehende Folgen, soweit diese auf einer vom Käufer zu vertretenden Nichterfüllung der vorstehenden Pflichten beruhen.
15. Mängelrechte und Mängelanzeige
- Die Rechte des Käufers bei Mängeln richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Soweit Kaufrecht Anwendung findet, gelten insbesondere die §§ 437 ff. BGB; bei Verbrauchern zusätzlich die zwingenden Vorschriften der §§ 474 ff. BGB. Soweit die konkrete Leistung werk- oder bauvertraglich einzuordnen ist, gelten die hierfür maßgeblichen gesetzlichen Mängelrechte, insbesondere die §§ 634 ff. BGB. Auch für die Verjährung gelten die jeweiligen gesetzlichen Fristen; zwingende längere Fristen, insbesondere bei Bauwerken, bleiben unberührt.
- Mängel können insbesondere per E-Mail an info@naturliving.cz angezeigt werden. Der Käufer sollte den Mangel beschreiben, den Zeitpunkt seines Auftretens und die Auftragsnummer angeben und nach Möglichkeit Fotodokumentation beifügen.
- Der Verkäufer ist berechtigt, den beanstandeten Zustand zunächst zu prüfen und eine Besichtigung des Produkts zu verlangen. Art und Durchführung der Nacherfüllung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften; gesetzliche Wahlrechte des Käufers bleiben unberührt.
- Der Käufer hat dem Verkäufer den für Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Zugang zum Produkt zu ermöglichen.
- Vor Beauftragung eines Dritten mit der Beseitigung eines beanstandeten Mangels ist dem Verkäufer grundsätzlich Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung zu geben. Dies gilt nicht, wenn ein sofortiger Eingriff zur Abwehr eines unmittelbar drohenden Schadens erforderlich ist oder dem Käufer nach den gesetzlichen Vorschriften bereits andere Rechte zustehen.
- Bei Verbrauchern führt der Verkäufer die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist nach Mitteilung des Mangels und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher durch. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
16. Stornierung und Widerruf / Rücktritt
- Nach Abschluss des Kaufvertrags kann der Käufer den Auftrag nicht einseitig stornieren, sofern ihm kein vertragliches oder gesetzliches Lösungsrecht zusteht.
- Bei Fernabsatzverträgen oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen besteht für Verbraucher kein Widerrufsrecht, wenn die Ware nicht vorgefertigt ist und für ihre Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die Ware eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten ist (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB).
- Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen der vorstehenden Ausnahme nicht erfüllt sind, bleiben ein gegebenenfalls bestehendes gesetzliches Widerrufsrecht des Verbrauchers sowie die hierzu erteilte Widerrufsbelehrung unberührt.
- Der Verkäufer kann einer Stornierung des Auftrags im Einzelfall durch gesonderte Vereinbarung zustimmen.
- Erfolgt eine solche einvernehmliche Stornierung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, kann die Zustimmung des Verkäufers davon abhängig gemacht werden, dass der Käufer die bis dahin tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen angemessenen Kosten sowie bei bereits begonnener oder abgeschlossener Herstellung einen angemessenen Ausgleich für den individuell hergestellten und anderweitig nur eingeschränkt verwertbaren Gegenstand übernimmt. Die Einzelheiten werden in der Stornierungsvereinbarung festgelegt.
- Gesetzliche Rechte des Käufers, insbesondere bei einer Pflichtverletzung des Verkäufers, bleiben unberührt.
17. Haftung
- Der Verkäufer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet der Verkäufer nur auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
- Für Schäden, die durch unsachgemäße oder zweckwidrige Nutzung, unterlassene Wartung, ungeeigneten Untergrund, nicht fachgerechte Eingriffe oder nachträgliche Änderungen durch Dritte verursacht werden und vom Verkäufer nicht zu vertreten sind, haftet der Verkäufer nicht. Gesetzliche Mängelrechte und zwingende Haftungstatbestände bleiben unberührt.
18. Fotografien von Realisationen
- Der Verkäufer darf nach Fertigstellung Fotografien des gelieferten Produkts anfertigen und diese als Referenz sowie zur Präsentation seiner Tätigkeit, insbesondere auf Webseiten, in sozialen Medien und in Werbe- oder Präsentationsunterlagen, verwenden, soweit hierdurch keine schutzwürdigen Interessen des Käufers verletzt werden.
- Ohne gesonderte Einwilligung des Käufers werden dabei keine personenbezogenen Daten veröffentlicht und Personen, Kfz-Kennzeichen oder andere Angaben, die eine eindeutige Identifizierung des Käufers ermöglichen, nicht gezielt abgebildet oder veröffentlicht.
19. Kommunikation
- Für die laufende Vertrags- und Projektkommunikation können die Parteien die im Vertrag angegebenen oder nachweislich zwischen ihnen verwendeten E-Mail-Adressen nutzen.
- Änderungen des Auftrags, Zusatzleistungen, technische Konkretisierungen, Liefer- und Montagetermin sowie sonstige operative Punkte können per E-Mail oder in anderer nachweisbarer Form abgestimmt werden, soweit Vertrag oder Gesetz keine strengere Form verlangen.
20. Verbraucherbestimmungen, Streitbeilegung und anwendbares Recht
- Ist der Käufer Verbraucher, werden seine zwingenden gesetzlichen Rechte durch diese AGB nicht eingeschränkt.
- Die Naturliving s.r.o. ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer deutschen Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, soweit keine zwingende gesetzliche Verpflichtung zur Teilnahme besteht. Nach Entstehen einer nicht beigelegten Verbraucherstreitigkeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen erteilt.
- Für Verträge, die auf Grundlage dieser deutschen AGB mit Käufern in Deutschland geschlossen werden, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Ist der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Verkäufers Gerichtsstand.
21. Schlussbestimmungen
- Für den jeweiligen Kaufvertrag gilt die bei Vertragsschluss wirksame Fassung dieser AGB. Spätere Änderungen gelten für bereits geschlossene Verträge nur, wenn die Parteien dies vereinbaren.
- Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nicht anwendbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
- Diese AGB gelten ab dem 10.08.2026.